In diesem Artikel gehen wir davon aus, dass Sie die geräteabhängige Rufnummernanzeige (CLIP no screening) im Kundenportal verwenden, und Ihre Telefonanlage / Ihr Endgerät die Informationen übermittelt, die beim Anruf signalisiert werden sollen.

Auch mit der benutzerdefinierte Rufnummernanzeige im Kundenportal oder der Cloud Telefonanlage können Sie die angezeigte Nummer beeinflussen, allerdings ist der Funktionsumfang reduziert.

 

Welche Rufnummern dürfen angezeigt werden?

Grundsätzlich dürfen nur solche Rufnummern angezeigt werden, die Ihnen zugeteilt wurden oder bei denen Sie über eine eindeutige Nutzungsberechtigung verfügen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine irreführenden oder gefälschten Nummern verwendet werden.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Rufnummern, die Ihnen von Ihrem Anbieter zugewiesen wurden

  • Rufnummern eines anderen Anschlusses unter Ihrem Namen

  • Weitere Nummern, für die Sie eine schriftliche Berechtigung nachweisen können

Einschränkungen bei ausländischen Anrufen

Anrufe, die aus dem Ausland mit einer österreichischen Rufnummer (+43) erfolgen, dürfen nur dann mit dieser Nummer angezeigt werden, wenn ihre Echtheit technisch verifiziert werden kann. Ist dies nicht möglich, wird die Nummer unterdrückt (anonymisiert) oder der Anruf im Einzelfall blockiert.

Rufnummerngassen in Deutschland

Im folgenden eine Liste der gängigsten Rufnummerngassen und Hinweise, ob diese erlaubt oder gesperrt sind.

Nummerngasse Art des Dienstes erlaubt
0800 kostenlose Servicenummern ja
0700 Persönliche Rufnummern, unabhängig vom Anschlussort. Anrufende zahlen stets die gleiche Gebühr, Mehrkosten für die Weiterleitung zahlt der Anschlussinhaber ja
  Rufnummern von Notruf, Behörden und ähnlichen Institutionen. nein
0900 Mehrwertdienst mit bis zu 3€ pro Minute oder 30€ pro Anruf. nein
0137(1-9) Mehrwertdienste, bei denen bereits der Anrufversuch kostenpflichtig ist. nein
0180(1-7) Mehrwertdienste, bei denen die Verbindungskosten geteilt werden, die zunehmend im Zusammenhang mit unseriösen Anrufdiensten auffallen. nein

Rechtliche Grundlage

KEM-V (Kommunikationsnetz-Ermöglichungsverordnung) → Leitlinien der RTR